Zugangsvoraussetzungen
Gesundheitliche Eignung
Berufliche Erfahrung
Anmeldung zur Weiterbildung
Berufspraktikum
Fachhochschulreife
Berufsperspektiven
Finanzierung
Rechtsgrundlage
Sozialpädagogische Fachkräfte mit der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Erzieherin - Staatlich anerkannter Erzieher werden an Fachschulen für Sozialpädagogik ausgebildet, der Werdegang entspricht der einer Technikerin oder eines Meisters. Der Anfangsgehalt einer Erzieherin / eines Erziehers in einer Einrichtung des öffentlichen Dienstes (z.B. in einer Städtischen Kindertagesstätte) beträgt ungefähr 1.700 €,-- brutto.
Mindestens Mittlerer Abschluss (entsprechend dem Realschulabschluss)
Berufliche Vorerfahrung durch Abschluss einer einschlägigen
Berufsausbildung (z.B. Staatlich geprüfte Sozialassistentin
- Staatlich geprüfter Sozialassistent) oder Nachweis
anderer beruflicher und sozialer Vorerfahrungen
Zwei Jahre Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik
(Vollzeitunterricht nach Stundentafel)
Ein Jahr Berufspraktikum (Tätigkeit in einer Sozialpädagogischen
Einrichtung mit Anleitung, Schulische Begleitung)
Die Teilnahme an der Ausbildung an der Fachschule für
Sozialpädagogik setzt die Akzeptanz der für diese
Schulform in Hessen gültigen Regeln voraus. Dazu gehört
die Bereitschaft, eigenes Verhalten und eigene Haltungen zu
reflektieren und weiterzuentwickeln, die regelmäßige
Teilnahme am Unterricht, die Anfertigung von Leistungsnachweisen,
die Ableistung der Praktika und der Hospitationen, das Kennenlernen
und die Auseinandersetzung mit Theorien und Konzepten sozialpädagogischer
Arbeit und die kooperative Entwicklung theoretisch fundierter
Handlungsstrategien.
Eine regelmäßige Berufstätigkeit ist mit den gestellten zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen nicht vereinbar.
Drei Wege zum Berufsabschluss
Es gibt entsprechend der Vorkenntnisse und der Vorerfahrungen - verschiedene Qualifizierungswege:
Erster Weg:
Einstieg in den ersten Ausbildungsabschnitt nachdem die Zugangsvoraussetzungen
nachgewiesen wurden und nach erfolgreicher Teilnahme an dem
Auswahlverfahren: 2 Jahre Besuch der Fachschule in Vollzeitform,
1 Jahr Berufspraktikum
Zweiter Weg:
Einstieg in den zweiten Ausbildungsabschnitt nach erfolgreicher Teilnahme an der Überprüfung des Vorwissens und der sozialpädagogischen Vorerfahrungen für Bewerber/innen, die über erheblich mehr Vorerfahrungen und Vorkenntnisse verfügen, als dies für den Einstieg in den ersten Ausbildungsabschnitt gefordert wird: 1 Jahr Besuch der Fachschule in Vollzeitform, 1 Jahr oder 6 Monate Berufspraktikum
Dritter Weg:
Spezielles Bildungsangebot für Bewerberinnen und Bewerber, die im Ausland pädagogische und / oder sozialwissenschaftliche Qualifikationen erworben haben. Die Aufnahme setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache voraus: 2 Jahre Besuch der Fachschule in Vollzeitform (3 Tage in der Woche theoretischer Unterricht in der Schule, 2 Tage in der Woche fachpraktische Ausbildung in verschiedenen sozialpädagogischen Einrichtungen) 1 Jahr Berufspraktikum.
Zugangsvoraussetzungen
Mittlerer Abschluss (Abschlusszeugnis der Realschule oder Abschlusszeugnis der Zweijährigen Berufsfachschule in Hessen oder Zeugnis der Fachschulreife oder Versetzungszeugnis nach Klasse 11 einer gymnasialen Oberstufe oder ein als gleichwertig vom Staatlichen Schulamt anerkanntes Zeugnis.)
Berufliche Erfahrung (Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder einer sonstigen Berufsausbildung oder Abschluss der Ausbildung zur Staatlich geprüften Kinderpflegerin und ein Jahr Berufstätigkeit oder eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren.)
Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn zusätzlich zu einem Jahr Berufstätigkeit
- eine einjährige praktische Tätigkeit in sozialpflegerischen
oder sozialpädagogischen Einrichtungen
- oder die Ableistung eines anerkannten freiwilligen sozialen
Jahres
- oder die Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes
- oder ein erfolgreicher Vollzeitschulbesuch von zwei Jahren
nach dem Mittleren Bildungsabschluss
nachgewiesen wird.
Die Erziehung eigener Kinder kann bis zur Dauer von einem Jahr auf die geforderte berufliche Erfahrung angerechnet werden.
Gesundheitliche Eignung
nach der Übergangszeit ab dem Jahr 2002:
Mittlerer Abschluss (Abschlusszeugnis der Realschule oder
Abschlusszeugnis der Zweijährigen Berufsfachschule in
Hessen oder Zeugnis der Fachschulreife oder Versetzungszeugnis
nach Klasse 11 einer gymnasialen Oberstufe oder ein als gleichwertig
vom Staatlichen Schulamt anerkanntes Zeugnis.)
Berufliche Erfahrung
Berufsabschluss als Staatlich geprüfte Sozialassistentin
oder als Staatlich geprüfter Sozialassistent oder Abschluss
einer sozialen oder sozialpädagogischen oder pflegerischen
oder rehabilitativen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger
Dauer oder erfolgreiche Teilnahme an einer Feststellungsprüfung
zum Nachweis einer gleichwertigen beruflichen Vorbildung.
Die Zulassung zur Feststellungsprüfung setzt den Nachweis
einer Berufstätigkeit von vier Jahren und sozialpädagogischer
Erfahrung voraus. Auf die geforderte Berufstätigkeit
werden angerechnet: Eine abgeschlossene Berufsausbildung,
erzieherische und pflegerische Tätigkeit in der Familie
bis zur Dauer von drei Jahren, ein studienqualifizierender
Abschluss in der Sekundarstufe II bis zur Dauer von drei Jahren,
förderliche Studienleistungen an Fachhochschulen und
Hochschulen, die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres,
der Grundwehrdienst oder Zivildienst, ein Auslandsaufenthalt
als Au- pair bis zur Dauer von 12 Monaten, einschlägige
Berufstätigkeit.
Bestandteil der Feststellungsprüfung ist ein Gespräch über sozialpädagogische Erfahrungen.
Gesundheitliche Eignung
Anmeldung zur Weiterbildung
Bewerbungstermin zur Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik ist der 15. Februar des Aufnahmejahres. Nur die rechtzeitig vorgelegte Bewerbung sichert die Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Nach diesem Termin werden weitere Bewerbungen entgegengenommen und in einer Warteliste geführt, wenn zu erwarten ist, dass nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens noch Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.
In den letzten Jahren lagen zum 15. Februar jeweils mehr Bewerbungen vor, als Ausbildungsplätze eingerichtet werden konnten. Es wurde deshalb ein Auswahlverfahren (Anfertigung einer schriftlichen Arbeit zu einem vorgegebenen Text) durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass ein Auswahlverfahren auch in den nächsten Jahren stattfinden wird. Im Rahmen des Auswahlverfahrens können Wartezeit und soziale Härte geltend gemacht werden. Nähere Erklärungen erfolgen mit der Einladung zum Auswahlverfahren.
Das Auswahlverfahren findet an allen öffentlichen hessischen Fachschulen für Sozialpädagogik am zweiten Samstag im März statt, eine Teilnahme am Auswahlverfahren mehrerer hessischer öffentlicher Fachschule für Sozialpädagogik ist ausgeschlossen.
Dem Aufnahmeantrag sind folgende Nachweise beizufügen:
| a. | Lebenslauf in tabellarischer Form |
| b. | Lichtbild neuesten Datums |
| c. | Zeugnis des Mittleren Abschlusses in beglaubigter Kopie |
| d. | Nachweise der beruflichen Erfahrung in beglaubigter Kopie im oben dargestellten Umfang, gegebenenfalls ist eine Zwischenbescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die noch fehlende Berufserfahrung bis zum Beginn der Ausbildung erworben wird. |
| e. | Eine schriftliche Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits eine Fachschule für Sozialpädagogik besucht oder an einem Auswahlverfahren an einer Fachschule für Sozialpädagogik teilgenommen hat. |
| f. | Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung soll frühestens zwei Monate vor Schulbeginn, spätestens bei der Einschulung vorgelegt werden. Erteilte Aufnahmezusagen gelten unter dem Vorbehalt des Nachweises der gesundheitlichen Eignung. |
Verbindliche Zusagen über die Aufnahme zum Schuljahresbeginn des gewünschten Jahres werden - sofern die Bewerbung bis 15.2. vorgelegen hat - im März erteilt.
Sämtliche Zusagen erfolgen bei Bewerbern, die zur Zeit
der Bewerbung die Aufnahmevoraussetzungen noch nicht erfüllen
unter dem Vorbehalt des Nachweises der Voraussetzungen spätestens
am Tag der Aufnahme in die Schule.
* Die Fachpraktische Ausbildung erfolgt in mehreren Institutionen, die sich hinsichtlich des Trägers, der Konzeption, des Einzugsgebietes, der Kinder und Jugendlichen und anderen Faktoren unterscheiden.
Berufspraktikum
Die erfolgreich abgelegte Theoretische Prüfung am Ende des Zweiten Ausbildungsabschnittes eröffnet den Zugang zum Dritten Ausbildungsabschnitt. Das Berufspraktikum wird durch angeleitete Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung abgeleistet und von der Schule durch 4 Wochenstunden Unterricht und durch Praxisbesuche begleitet. Das Praktikum dauert in der Regel 12 Monate.
Bei Studierenden, die vor Beginn der Ausbildung über die Zugangsvoraussetzungen hinaus 3 Jahre sozialpädagogische Praxis erworben und die theoretische Abschlussprüfung mit mindestens der Note befriedigend bestanden haben, können das Berufspraktikum auf 6 Monate verkürzen.
Bei der Wahl der Ausbildungsstelle ist die Zustimmung der Schule erforderlich, sie wird erteilt, wenn die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine qualifizierte Ausbildung erfüllt sind.
Gegen Ende dieses Ausbildungsabschnittes findet die Methodische Prüfung statt, nach bestandener Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher zuerkannt.
Fachhochschulreife
Die bundesweit gültige Studienberechtigung für alle Fachrichtungen an Fachhochschulen kann durch Besuch von Zusatzkursen in Mathematik und eine Zusatzprüfung in diesem Fach erworben werden. Eine entsprechende Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist in Vorbereitung.
Berufsperspektiven
Gesicherte Prognosen über die Einstellungschancen für sozialpädagogische Fachkräfte in den nächsten Jahren stehen nicht zur Verfügung, gegenwärtig werden im Raum Frankfurt sozialpädagogische Fachkräfte gesucht.
Der Bedarf von Staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern bleibt hoch - entscheidend für die Einstellungschancen sind die gesellschaftliche Entwicklung und die Bereitstellung öffentlicher Mittel für diese Arbeit. Konkrete Pläne zur Erweiterung des sozialpädagogischen Angebotes mit der Folge eines erhöhten Bedarfes an Fachkräften (zum Beispiel zur Schaffung neuer Plätze für Kinder unter drei Jahren, Erweiterung der Betreuungsangebote) bestehen.
Finanzierung
Für die Weiterbildung werden in der Regel keine Kosten erhoben, Lehr- und Lernmittel werden im Rahmen der vom Land Hessen zugewiesenen Mittel zur Verfügung gestellt. Für Verbrauchsmaterialien ist ein Kostenbeitrag zu entrichten.
Zur Finanzierung des Lebensunterhaltes aus öffentlichen Mitteln während der ersten beiden Ausbildungsabschnitte kommen z.B. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - (Amt für Ausbildungsförderung) nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - (Studentenwerk Frankfurt - Amt für Ausbildungsförderung) oder als Umschulung (Arbeitsamt) in Betracht.
Eine regelmäßige Berufstätigkeit neben der Ausbildung ist mit dem zeitlichen Umfang (34 Wochenstunden Unterricht) und den inhaltlichen Anforderungen nicht vereinbar.
Rechtsgrundlage
Aus dieser Information können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Rechtsgrundlage für die Ausbildung ist die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialpädagogik in Hessen vom 12.2.1999 (ABl. S. 240) mit den Richtlinien für das Berufspraktikum (Dritter Ausbildungsabschnitt).
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