Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
Um für den zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen zu
werden, muß der Studierende in allen Fächern des
Pflichtbereiches mindestens die Note ausreichend (4) erreichen.
Eine mangelhafte Leistung (5) im Pflichtbereich kann durch
eine befriedigende Leistung in einem anderen Fach des Pflichtbereiches
ausgeglichen werden, sofern die Versetzungskonferenz dem zustimmt.
Eine ungenügende Leistung (6) bedeutet die automatische
Nichtversetzung in den zweiten Ausbildungsabschnitt.
Über die Versetzung entscheidet eine sogenannte Zeugnis- und Versetzungskonferenz. Die Mitglieder dieser Konferenz setzen sich aus allen Lehrkräften, die in der Fachschulklasse unterrichten, sowie dem Schul/- und oder den Abteilungsleiter der Fachschule zusammen.
Wiederholung und Abgang der Fachschule
Wenn ein Studierender die Versetzung in den zweiten Ausbildungsabschnitt
nicht erreicht hat, kann er auf Antrag den ersten Ausbildungsabschnitt
wiederholen.
Hat er nach der Wiederholung die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
erneut nicht erreicht, muss er die Schule in der Regel
verlassen, wenn er beim Staatlichen Schulamt nicht um eine
erneute Wiederholung beantragt.