§ 42
Fachschule
(1) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf einer beruflichen
Erstqualifikation eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert
die allgemeine Bildung.
(2) Es wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt. Der Besuch der Fachschule dauert in Vollzeitform in der Regel zwei Schuljahre, mindestens jedoch ein Schuljahr. Teilzeit- und Vollzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl des Bildungsgangs entsprechen.
(3) Der Besuch der Fachschule setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine in der Regel entsprechende praktische Berufstätigkeit sowie in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung voraus. Der Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik setzt einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Der Besuch der Fachschule für Heilpädagogik setzt einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) und in der Regel den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik voraus. Die Fachschule führt zu einer Prüfung, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird.
(4) In der Fachschule können je nach Art des Bildungsganges ein dem mittleren Abschluss
( § 13 Abs. 4 ) gleichzustellender Abschluss sowie die Fachhochschulreife ( § 13 Abs. 5 ) erworben werden.
(1) Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und berufliche
Gymnasien sind in der Regel organisatorisch mit Berufsschulen zu
verbinden und zu beruflichen Schulen zusammenzufassen.
(2) Der Schulträger beschließt nach Maßgabe der §§ 144 bis 146, welche Berufsfelder, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufe in den beruflichen Schulen jeweils erfasst und welche Bildungsgänge angeboten werden. Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule und dem Bedarf entsprechend, welche Fachrichtungen und Schwerpunkte der einzelnen Bildungsgänge eingerichtet werden. Sie trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage des Schulprogramms unter besonderer Berücksichtigung überregionaler Bedürfnisse mit Zustimmung des Schulträgers und des Kultusministeriums.