§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Ein- und
Zweijährige Fachschulen, die auf Abschlussprüfungen in anerkannten
Ausbildungsberufen oder vergleichbaren Qualifikationen aufbauen und zu einem
schulischen Berufsabschluss führen.
§ 2
(1)
Einjährige Fachschulen sind in Fachrichtungen, Zweijährige Fachschulen in
Fachrichtungen und Schwerpunkte gegliedert. Bei Zweijährigen Fachschulen sind
die Fachrichtungen nach Fachbereichen geordnet:
Fachrichtung Berufsbezeichnung
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Bürokommunikation Staatlich geprüfte Fachfrau für
Bürokommunikation
Staatlich
geprüfter Fachmann für Bürokommunikation
Landwirtschaft Staatlich geprüfte
Wirtschafterin, Fachrichtung Landwirtschaft Staatlich
geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Landwirtschaft
Mal- und Lackiertechnik Staatlich geprüfte Fachfrau für Mal- und
Lackiertechnik: Staatlich
geprüfter Fachmann für Mal- und Lackiertechnik
Fachbereich Gestaltung
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Berufsbezeichnung: Staatlich geprüfte
Designerin
Staatlich
geprüfter Designer
Fachrichtung Schwerpunkt(e)
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Bekleidungsgestaltung -
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Berufsbezeichnung: Staatlich geprüfte
Gestalterin
Staatlich
geprüfter Gestalter
Fachrichtung Schwerpunkt(e)
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Edelmetallgestaltung Emaillieren
Fassen
Gerät/Silberschmieden
Gravieren
Schmuck/Goldschmieden
Accessoire/Metallbildnern
Werbe- und Medien-
gestaltung
-
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Berufsbezeichnung: Staatlich
geprüfte Technikerin
Staatlich
geprüfter Techniker
Fachrichtung Schwerpunkt(e)
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Bautechnik Baubetrieb
Hochbau
Stahlbetonbau
Tiefbau
Bausanierung
und Denkmalpflege
Bekleidungstechnik Fertigung
Produktmanagement
Biotechnik -
Chemietechnik Labortechnik
Produktionstechnik
Umweltanalytik
Druck- und Medientechnik -
Elektrotechnik Computersystem- und Netzwerktechnik
Energietechnik und Prozessautomatisierung
Informations- und Kommunikationstechnik
Prozessleittechnik/Mess- und Regelungstechnik
Farb- und Gestaltung und Denkmalpflege
Lacktechnik
Feinwerktechnik Optik-Elektronik
Glastechnik Glasgestaltung
Glasapparatebautechnik
Glas-
und Fensterbautechnik
Holztechnik -
Kälte- und Klima-
systemtechnik -
Karosserie- und
Fahrzeugtechnik -
Kunststoff-
und
Kautschuktechnik -
Lebensmitteltechnik Verfahrenstechnik
Maschinentechnik Allgemeiner
Maschinenbau
Automatisierungstechnik
Fertigungstechnik
Konstruktion
Verfahrens-
und Umwelttechnik
Wirtschaft
Sanitär-,
Heizungs- und
Klimatechnik
Umweltschutztechnik Nachhaltige
Energietechniken (Erneuerbare Energien,
ökologische Energieverwendung, Energieberatung)
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Berufsbezeichnung: Staatlich geprüfte
Betriebswirtin
Staatlich
geprüfter Betriebswirt
Fachrichtung Schwerpunkt(e)
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Betriebswirtschaft Controlling
Finanzwirtschaft
Finanzdienstleistungen
Logistik
Marketing
Personalwirtschaft
Unternehmensführung
Wirtschaftsinformatik
Touristik
Catering/Systemverpflegung -
Fremdenverkehrs- -
wirtschaft
Hotel- und
Gast-
stättengewerbe -
(2) Die Einrichtung einer Fachrichtung oder eines
Schwerpunktes bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium.
§ 3
Aufgabe, Berechtigungen
(1) Die berufliche Weiterbildung
an Fachschulen hat zum Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung zu
befähigen, Aufgaben in der mittleren Führungsebene zu übernehmen.
(2) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu führen.
(3) In der Zweijährigen Fachschule wird den Studierenden, die bei Aufnahme in die Zweijährige Fachschule den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, mit der Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) zuerkannt, wenn sie in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens ausreichende Leistungen erreichen.
(4) In der Zweijährigen Fachschule wird Studierenden, die bei Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt den Mittleren Abschluss (Realschulabschluss) oder einen dem Mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichwertigen Abschluss nachweisen, mit Bestehen der Abschlussprüfung die Fachhochschulreife zuerkannt, wenn sie in den Fächern Deutsch und Englisch und Mathematik der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erreichen.
(5) Absolventen der Zweijährigen Fachschule haben die Möglichkeit, nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung eine Ergänzungsprüfung in einer weiteren Fachrichtung oder in einem weiteren Schwerpunkt des gleichen Fachbereiches abzulegen.
(6) Studierende können nach erfolgreicher Teilnahme am Unterricht in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II durch eine Zusatzprüfung den Nachweis erbringen, dass sie über die für die Ausbildereignung erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes verfügen.