§ 4
Organisationsformen und Dauer
(1) Die Ausbildung erfolgt in
Vollzeit- oder Teilzeitform. Sie dauert an der Einjährigen Fachschule in
Vollzeitform zwei Ausbildungshalbjahre und in Teilzeitform vier
Ausbildungshalbjahre. Sie dauert an der Zweijährigen Fachschule in
Vollzeitform vier Ausbildungshalbjahre, in Teilzeitform sechs bis acht
Ausbildungshalbjahre.
(2) Die Ausbildung gliedert sich an der Einjährigen Fachschule und an der Zweijährigen Fachschule in zwei Ausbildungsabschnitte.
(3) Vollzeitform und Teilzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl entsprechen.
(4) In der Zweijährigen Fachschule ist der Wechsel von
der Teilzeitform in die Vollzeitform und umgekehrt möglich. Der Wechsel kann
grundsätzlich nur nach dem ersten Ausbildungsabschnitt erfolgen. Über Ausnahmen
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 5
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in die Einjährige
Fachschule oder in die Zweijährige Fachschule setzt den Abschluss in einem nach
dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem Recht der Länder
anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen
Ausbildungsberuf, eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr
und den Abschluss der Berufsschule voraus. Bei der Ausbildung in Teilzeitform
kann die erforderliche entsprechende berufliche Tätigkeit während der Fachschulausbildung
abgeleistet werden.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, können, sofern sie eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nach-weisen, in die Fachschule aufgenommen werden, wenn sie in einer Feststellungsprüfung an einer beruflichen Schule ihre fachliche Eignung nachweisen. Die Feststellungsprüfung wird von der beruflichen Schule durchgeführt, an der die Aufnahme beantragt wird.
(3) Die Aufnahme ist bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter bis spätestens sechs Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsgang hervorgeht,
2. Abschlusszeugnis nach Abs. 1 in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie, ausgenommen bei erfolgreicher Teilnahme an einer Feststellungsprüfung nach Abs. 2.
3. Bescheinigung über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeiten nach Abs. 1,
4. ein Lichtbild neueren Datums,
5. ein
ärztliches Zeugnis, sofern dies für die Fachrichtung/den Schwerpunkt
erforderlich ist.
(4) Über die Aufnahme von
Bewerberinnen und Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die innerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder der ehemaligen DDR erworben wurden,
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Über die Aufnahme von
Bewerberinnen und Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder der ehemaligen DDR erworben wurden,
entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der
Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid
ist zu begründen.
§ 6
Aufnahme und Auswahlverfahren
(1) Sofern die Zahl der
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 5 erfüllen, die
Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht übersteigt, werden
diese aufgenommen.
(2) Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 5 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, müssen sich alle Bewerberinnen und Bewerber einem Auswahlverfahren unterziehen.
(3) Das Auswahlverfahren wird von der Fachschule durchgeführt. Es erstreckt sich auf Deutsch, Mathematik und berufsbezogene Inhalte und umfasst je eine schriftliche Arbeit und erforderlichenfalls ein berufsbezogenes Kolloquium oder eine praktische Aufgabe.
(4) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird ein Ausschuss gebildet. Der Ausschuss führt das Auswahlverfahren durch und bewertet die Arbeiten. Dem Ausschuss gehören an:
1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. mindestens drei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Lehrkräfte, die in den Fächern des Auswahlverfahrens unterrichten.
Für alle Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt bis spätestens drei Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts die Bewerberinnen und Bewerber über die Aufnahme. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung die nach § 5 erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ergeht die Entscheidung über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen bis zum Eintritt in die Ausbildung nachgewiesen werden.
(6) Bei der Benachrichtigung über die Aufnahme ist darauf hinzuweisen, dass über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht binnen vierzehn Tagen nach Absenden des Bescheids schriftlich mitteilt, dass der Ausbildungsplatz angenommen wird. Maßgeblich ist der Eingang bei der Schule. Geht bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ein, so wird der Aufnahmebescheid unwirksam.
(7) Bewerbungen, die nach dem in § 5 Abs. 3 genannten Zeitpunkt eingehen, werden nicht berücksichtigt. Sofern jedoch noch Ausbildungsplätze frei sind, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen. Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 gelten entsprechend.
Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
(1) Mit der Aufnahme an eine Ein- oder Zweijährige Fachschule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. Die Rechte und Pflichten der Studierenden er-geben sich aus § 69 Abs. 2 bis 5 Hessisches Schulgesetz.
(2) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender im Verlauf von sechs Unterrichtswochen innerhalb eines Ausbildungshalbjahres insgesamt mindestens sechs Tage dem Unterricht ohne ausreichende Entschuldigung fern, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über einen Ausschluss aus der Schule.
(3) Wird die Ausbildung innerhalb eines laufenden Ausbildungshalbjahres abgebrochen, ist der letzte Tag der regelmäßigen Unterrichtsteilnahme Zeitpunkt des Ausbildungsendes. Mit diesem Tag endet das Schulverhältnis.
Inhalt und Organisation der Ausbildung
(1) Dem Unterricht liegen die in
der Anlage 1 aufgeführten Stundentafeln zugrunde.
(2) Die Stundentafeln sind in der Einjährigen Fachschule in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich, in der Zweijährigen Fachschule in einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich und einen Wahlbereich gegliedert.
In der Zweijährigen Fachschule gliedert sich der Pflichtbereich in Lernbereiche:
Der Lernbereich I ist in der Regel fachrichtungsübergreifend angelegt.
Der Lernbereich II enthält Fächer oder Lernfelder, deren Qualifikations- und Bildungsziele die Voraussetzungen für den projekt- und praxisbezogenen Ansatz des Lernbereichs III schaffen. Der Lernbereich III ist auf die berufliche Qualifizierung in den Bereichen Produktion, Wirtschaft, Gestaltung ausgerichtet.
In der Zweijährigen Fachschule dient der Wahlpflichtbereich der Vermittlung erweiterter Lerninhalte zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der Vermittlung übergreifender beruflicher Befähigungen.
(3) Der Wahlbereich dient der Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung sowie der Ergänzung und Vertiefung des Pflichtbereiches.
(4) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule zulässt, kann Studierenden gestattet werden, Unterricht an einer benachbarten Schule in Fächern zu besuchen, die an der von ihnen besuchten Schule nicht angeboten werden. Die Entscheidung treffen die beiden Schulleiterinnen oder Schul-leiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der inhaltlichen Abstimmung der Fächer. An einer benachbarten Schule besuchter Unterricht gilt als Unterricht der Schule, der die Studierenden angehören. Die eine Studierende oder einen Studierenden betreffenden Entscheidungen, Beurteilungen und Feststellungen sind für die Schule, der die Studierende oder der Studierende angehört, verbindlich.
(5) In der Zweijährigen Fachschule können Studierende mit Fachhochschul- oder Hochschulreife auf Antrag vom Fach Englisch befreit werden. Die Befreiung ist inner-halb der ersten vier Wochen des jeweiligen Ausbildungsabschnitts bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu beantragen.
(5) Jede Unterrichtsstunde dauert
45 Minuten.
(1) In der Einjährigen Fachschule ist von jeder Studierenden und von jedem Studierenden je Fach im Ausbildungshalbjahr ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen.
(2) In den Fächern des Pflichtbereiches und des Wahlpflichtbereiches der Zweijährigen Fachschule, mit Ausnahme der Projektarbeit nach § 10, und im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlbereichs, sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, deren Zahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden je Ausbildungsabschnitt richtet.
Es sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden mindestens zu fordern:
in Fächern bis zu 80 Stunden = 2 Leistungsnachweise,
in Fächern bis zu 160 Stunden = 3 Leistungsnachweise,
in Fächern bis zu 240 Stunden = 4 Leistungsnachweise,
in Fächern über 240 Stunden = 5 Leistungsnachweise.
Über die Art der schriftlichen Leistungsnachweise entscheidet die Fachkonferenz.
(3) Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig auf den jeweiligen Aus-bildungsabschnitt zu verteilen. Grundsätzlich dürfen von Studierenden drei Leistungsnachweise, in begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters vier Leistungsnachweise in einer Unterrichtswoche gefordert werden.
(4) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Leistungsnachweise mit den Noten mangelhaft oder ungenügend bewertet worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Im Falle der Wiederholung eines schriftlichen Leistungsnachweises wird bei der Leistungsbewertung nur der Leistungsnachweis mit der besseren Note berück-sichtigt.
(5) Für die Leistungsbewertung sind außer den schriftlichen Leistungsnachweisen die anderen unterrichtlichen Leistungen zu berücksichtigen wie zum Beispiel die Mitarbeit im Unterricht, schriftliche Ausarbeitungen, Referate, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und –auswertungen. Sie gehen bei der Gesamtbewertung des jeweiligen Faches mit mindestens einem Viertel in die Note ein.
(6) Eine Leistungsbewertung
erfolgt auch im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlbereichs.
(1) Ist in der Stundentafel einer
Fachrichtung oder eines Schwerpunktes eine Projektarbeit ausgewiesen, so sind
alle Studierenden in Gruppen an der Bearbeitung in der Regel einer
Projektaufgabe beteiligt. Die Vorgaben zur Durchführung der Projektarbeit
werden in den Lehrplänen festgelegt.
(2) Ziel der Projektarbeit ist das Erwerben von Fähigkeiten, Aufgaben aus dem Fachrichtungs- oder Schwerpunktbereich selbständig zu analysieren, zu strukturieren und praxisgerecht zu lösen.
(3) In der Projektarbeit sollen Aufgaben mit fächer- und lernbereichsübergreifendem Bezug bearbeitet werden, die sich in der Regel an den betrieblichen Einsatzbereichen von Fachschulabsolventinnen und Fachschulabsolventen orientieren.
Studierende in Teilzeitform können auch Projektaufgaben aus der betrieblichen Praxis, die den Kriterien der Projektarbeit genügen, vorschlagen und in Einzelarbeit anfertigen.
(4) Lehrkräfte, die in der Klasse Projektaufgaben betreuen, bilden das Projektteam.
(5) Das Projektteam
- regelt
im Einvernehmen mit der Schulleitung die schulorganisatorische Durchführung und die
Finanzierung der Projektarbeit, beschließt Kriterien für deren Bewertung nach Maßgabe
der Lehrpläne,
- legt die Abgabetermine der Projektarbeit fest.
(6) Die Bewertung der Projektarbeit durch Noten erfolgt durch die betreuenden Lehrkräfte. Die Note für die Projektarbeit wird über Bewertungen, die im Verlaufe der Bearbeitung der Projektaufgabe stattfinden, sowie über die Abschlussbewertung der Projektarbeit festgestellt.
(7) Die Gesamtbewertung sowie das
Thema der Projektaufgabe werden im Zeugnis ausgewiesen.
§ 11
Zeugniserteilung
(1) In der Einjährigen Fachschule
wird nach dem ersten Ausbildungsabschnitt ein
Halbjahreszeugnis erteilt (Anlage 2). In der Zweijährigen Fachschule
wird nach dem ersten Ausbildungsabschnitt ein Jahreszeugnis erteilt (Anlage 8).
(2) Zu benoten sind die Fächer des Pflichtbereiches, des Wahlpflichtbereiches und das Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlbereichs.
(3) Im Wahlbereich zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtbereichs erhält die Studierende oder der Studierende anstelle von Noten die Vermerke "teilgenommen", "mit Erfolg teilgenommen", "mit gutem Erfolg" oder "mit sehr gutem Erfolg teilge-nommen".
(4) Studierende, die die Schule
nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten in der Einjährigen
Fachschule das Halbjahreszeugnis, in der Zweijährigen Fachschule das
Jahreszeugnis als Abgangszeugnis.
§ 12
Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
(1) Die Konferenz der die
Studierende oder den Studierenden unterrichtenden Lehrkräfte entscheidet unter
dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm
bestellten Vertreterin oder eines von ihr oder ihm bestellten Vertreters über
die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Konferenz ist
beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei
Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Konferenz
entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn die erforderlichen Leistungen in allen Fächern des Pflichtbereichs mit mindestens aus-reichend bewertet werden. Eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer des Pflicht-bereichs ist durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach des Pflichtbereichs auszugleichen. Eine ungenügende Leistung in einem Fach des Pflicht-bereichs kann nicht ausgeglichen werden.
(3) Die probeweise Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ist nicht zulässig.
(4) Studierende, die nicht zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, müssen mindestens ein Ausbildungshalbjahr wiederholen. Wird nur ein Ausbildungshalbjahr wiederholt, so sind in der Zweijährigen Fachschule die Leistungsnachweise des nicht wiederholten Ausbildungshalbjahres bei der Leistungsbewertung hinzuzuziehen. Die Entscheidung, ob ein oder zwei Ausbildungshalbjahre zu wiederholen sind, trifft die Konferenz.
(5) Studierende, die nach
Wiederholung erneut keine Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten,
müssen die Schule verlassen. Über Ausnahmen ent-scheidet das Staatliche
Schulamt.
(1) Soweit freie Ausbildungsplätze
zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen oder Bewerber in die Zweijährige
Fachschule in beiden Organisationsformen in den zweiten Ausbildungsabschnitt
aufgenommen werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach
§ 5 Abs. 1 erfüllen und erfolgreich an einem Eignungsgespräch
teilgenommen haben. Durch das Eignungsgespräch wird festgestellt, ob die
Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen erfüllt, um die Ausbildung mit
Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufnehmen zu können.
§ 6 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Aufnahme ist mindestens sechs
Monate vor dem beabsichtigten Eintritt in den zweiten Ausbildungsabschnitt zu
beantragen. Dem Aufnahmeantrag ist eine Erklärung über Art und Umfang der
Vorbereitung auf den zweiten Ausbildungsabschnitt beizufügen. Die Aufnahme in
den zweiten Ausbildungsabschnitt ist im Abschluss- oder Abgangszeugnis zu
vermerken.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Meisterausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung erfolgreich abgeschlossen haben und an einem Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt mit Erfolg teilgenommen haben, sind in den zweiten Ausbildungsabschnitt der entsprechenden Fachrichtung aufzunehmen.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die Einjährige Fachschulen mit Erfolg besucht haben, sind in den zweiten Ausbildungsabschnitt von Zweijährigen Fachschulen der entsprechenden Fachrichtung aufzunehmen.
(4) Studierende, die die Ausbildung länger als zwei Ausbildungshalbjahre unterbrochen haben, können die Ausbildung nur fortsetzen, wenn sie sich erfolgreich einer Feststellungsprüfung unterzogen haben. Eine Prüfung entfällt, wenn die Unterbrechung durch Ableisten des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes bedingt ist. Über Aus-nahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für die Feststellungsprüfung gilt § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend.