(1) In der Abschlussprüfung soll
die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie oder
er das Ziel der Ausbildung erreicht hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(3) In folgenden Fachrichtungen/Schwerpunkten wird die Abschlussprüfung durch eine praktische Prüfung nach § 24 ergänzt:
Einjährige Fachschule:
- Mal- und Lackiertechnik
Zweijährige Fachschule:
- Bautechnik
Schwerpunkt Bausanierung und Denkmalpflege und
- Edelmetallgestaltung alle Schwerpunkte
- Farb- und Lacktechnik Schwerpunkt Gestaltung und Denkmalpflege
- Glastechnik Schwerpunkt Glasgestaltung
Prüfungsausschuss
(1) Für die Abschlussprüfung wird
ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
1. die
Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte
Vertreterin oder ein von ihr
oder ihm bestellter Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2. die Lehrkräfte, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder von dem Vorsitzenden einberufen. Er wird auch einberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses dies beantragen.
(3) Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungsplan für die Abschlussprüfung ein-schließlich des Terminplans für die mündliche und praktische Prüfung fest. Am fünften oder vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt er zusammen, über-prüft die Eintragungen in die Prüfungsliste, nimmt die schriftlichen Erklärungen der Studierenden über die mündliche Prüfung zu Protokoll, legt die mündlichen Prüfungen fest und erstellt einen Prüfungsplan. Die Prüfungswünsche der Studierenden sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter und mindestens zwei Drittel der nach Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung und der Ergebnisfeststellung.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses mit den Aufgaben der verhinderten Lehrkraft betrauen.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen.
(8) Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses das
zuständige Staatliche Schulamt anrufen. Bis zu dessen Entscheidung wird der Beschluss
ausgesetzt.
§ 16
Gäste
(1) Die Schulleiterin oder der
Schulleiter kann im Einvernehmen mit der oder mit dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zur mündlichen Prüfung und, soweit dies mög-lich ist, zur
praktischen Prüfung Gäste einladen.
(2) Die Gäste sind zur
Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet; sie nehmen an den
Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.
§ 17
Vorbereitung der Abschlussprüfung
Die
Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte
Lehrkraft informiert zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres die Studierenden
in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung. In den
Besprechungen müssen folgende Punkte behandelt werden:
1. Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren,
2. Bedeutung der Vornoten,
3. Hilfsmittel, die bei der schriftlichen Prüfung zur Verfügung stehen,
4. Fächer der schriftlichen Prüfung,
5. Art und Umfang der praktischen Prüfung.
Meldung zur Abschlussprüfung
(1) Die oder der Studierende
meldet sich spätestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn im letzten Ausbildungshalbjahr
bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter schriftlich zur
Abschlussprüfung.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht
ablegen will, erklärt dies schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
Der Verzicht auf die Meldung ist nur einmal zulässig.
§ 19
Prüfungstermine
(1) Die Abschlussprüfung findet am
Ende des letzten Ausbildungsabschnitts statt.
(2) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens acht Wochen vor der mündlichen Prüfung und soll spätestens drei Wochen vor der mündlichen Prüfung beendet sein.
(3) Die praktische Prüfung wird, wenn nicht in Anlage 1 gesondert festgelegt, nach der schriftlichen Prüfung durchgeführt.
(4) Die mündliche Prüfung findet
in den letzten zehn Unterrichtstagen des letzten Ausbildungsabschnitts statt.
§ 20
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung wird
in der Einjährigen Fachschule in drei Fächern, in der Zweijährigen Fachschule
in vier Fächern, bei Erwerb der Fachhochschulreife zusätzlich in einem der
Fächer Englisch oder Mathematik durchgeführt. Die Prüfungsfächer er-geben sich
aus der Anlage 1. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll in der
Einjährigen Fachschule mindestens acht, jedoch nicht mehr als zehn Zeitstunden
betragen. In der Zweijährigen Fachschule soll die schriftliche Prüfung
mindestens zehn, jedoch nicht mehr als zwölf Zeitstunden betragen. Für die
schriftliche Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in einem der Fächer
Englisch oder Mathematik sind zusätzlich drei Zeitstunden vorzusehen.
(2) Nach der schriftlichen Prüfung
sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet,
weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
(1) Für jedes Prüfungsfach sind
zwei Aufgabenvorschläge von der Lehrkraft zu er-stellen, die das Fach im
zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet hat. Haben mehrere Lehrkräfte ein
Fach unterrichtet, so haben sie gemeinsam die Aufgabenvorschläge zu erstellen.
Wird dabei keine Übereinstimmung erzielt, so entscheidet die Schulleiterin oder
der Schulleiter. Die in Satz 1 genannte Lehrkraft erstellt die
Aufgabenvorschläge gegebenenfalls im Benehmen mit den Lehrkräften, die das Fach
im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben. Mit den Aufgabenvorschlägen
sind die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben. Allen Prüfungsteilnehmerinnen und
Prüfungsteilnehmern müssen gleichwertige Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt die Aufgabenvorschläge mit Genehmigungsvermerk spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung an das zuständige Staatliche Schulamt weiter. Offene Umschläge für jede Arbeit mit Angabe der Schule, der Fachrichtung, des Schwerpunkts, der Klasse und der Prüfungsfächer sind beizufügen.
(3) Das Staatliche Schulamt prüft und wählt die Aufgabenvorschläge aus. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(4) Das Staatliche Schulamt sendet
die ausgewählten Vorschläge zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten
Umschlägen an die Schule zurück. Nur der Um-schlag mit dem ausgewählten
Vorschlag ist vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der
Prüfungsteilnehmerinnen und der Prüfungsteilnehmer zu öffnen.
(1) An einem Unterrichtstag können
schriftliche Prüfungsarbeiten bis zu einer Gesamtdauer von fünf Zeitstunden
bearbeitet werden.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertreterin oder Vertreter sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbst-ständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht.
(3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung weist die oder der Aufsichtsführende auf die Folgen einer Täuschung nach § 35 hin und stellt durch Befragen fest, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank ist. Erklärt eine Prüfungs-teilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühle, so ist sie oder er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur Wiederherstellung der Gesundheit zurückzustellen. Sofern sie oder er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Über den Verlauf der
schriftlichen Prüfung ist von der oder dem Aufsichtsführenden eine
Niederschrift anzufertigen. Diese muss über die Prüfungfächer, die gestellten
Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur
Verfügung stehende Zeit Auskunft geben. Sie muss den Hinweis enthalten, dass
die Vorschriften des Abs. 3 und des § 35 bekanntgegeben und der
Gesundheitszustand der Prüfungsteilnehmerinnen und der Prüfungsteilnehmer
durch Befragen festgestellt wurde. Ferner sind alle besonderen Vorfälle sowie
der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsarbeit jeder einzelnen
Prüfungsteilnehmerin und jedes einzelnen Prüfungs-teilnehmers und die Dauer der
Aufsicht einzutragen. Verlässt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein
Prüfungsteilnehmer während einer Prüfung den Prüfungsraum, so müssen Zeitpunkt
und Dauer der Abwesenheit in der Niederschrift vermerkt werden. Die
Niederschrift ist von der oder dem Aufsichtsführenden zu unterzeichnen.
§ 23
Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Jede Arbeit wird von der in §
21 Abs. 1 genannten Lehrkraft beurteilt und bewertet. Fehler sind
kenntlich zu machen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammen-hängende
Beurteilung zu erstellen.
(2) Bewertet die in § 21 Abs. 1 genannte Lehrkraft eine Arbeit nicht mit mindestens ausreichend, so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den Korrektoren die Note fest.
(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 2 wirken die Lehrkräfte bei der Beurteilung und Bewertung der Arbeit zusammen. Bei unterschiedlicher Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit ihnen und einer anderen fachkundigen Lehrkraft die Note für die schriftliche Arbeit fest.
(4) Die Ergebnisse der
schriftlichen Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.
§ 24
Praktische Prüfung
(1) Praktische Prüfungen sind in
den in § 14 Abs. 3 genannten Fachrichtungen abzulegen.
(2) Inhalt und Durchführung der praktischen Prüfung richten sich nach den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung nach Anlage 1.
(3) § 22 Abs. 2 bis
4 und § 23 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend, sofern in Anlage 1 nichts anderes
bestimmt ist.
§ 25
(1) Die Bewertung der Leistungen im Unterricht (Vornoten) in allen Fächern werden spätestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Für die Festsetzung der Vornoten gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 sinngemäß. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Fest-setzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung in der Fachschule zu berücksichtigen.
(2) In den in § 14 Abs. 3 genannten Fachrichtungen/Schwerpunkten ist die Note in Projektarbeit die Vornote für die praktische Prüfung.
(3) In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.
(4) Vornoten und die Noten der
schriftlichen, gegebenenfalls der praktischen Prüfung und die in den Fächern
vorgeschlagenen Endnoten werden den Studierenden frühestens neun
Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
§ 26
Mündliche Prüfung
(1) Prüfungsfächer der mündlichen
Prüfung sind alle Fächer des Pflichtbereiches und des Wahlpflichtbereiches, in
denen die oder der Studierende im zweiten Ausbil-dungsabschnitt unterrichtet
wurde.
(2) Die mündliche Prüfung wird in mindestens einem Fach durchgeführt. In der Regel sollten nicht mehr als drei Fächer mündlich geprüft werden.
(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erklärt frühestens neun und spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich, in welchen Fächern sie oder er sich mündlich prüfen lassen will.
(4) Die Entscheidungen des
Prüfungsausschusses sowie der Prüfungsplan werden den Prüfungsteilnehmerinnen
und den Prüfungsteilnehmern spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der
mündlichen Prüfung durch Aushang bekanntgegeben. Nach Bekannt-gabe des
Prüfungsplans findet kein Unterricht mehr statt.
§ 27
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung werden
die von der Prüfungsteilnehmerin oder von dem Prüfungsteilnehmer in der
schriftlichen Prüfung angefertigten Arbeiten für den Prüfungsausschuss zur
Einsichtnahme ausgelegt.
(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen oder die Prüfungsteilnehmer können von einem Fach-ausschuss geprüft werden, der aus mindestens drei Prüferinnen und Prüfern, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, besteht. Parallelprüfungen sind zulässig.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt die Protokollantinnen und Protokollanten und die Vorsitzenden der Fachausschüsse.
(4) Die Lehrkraft, die die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer im Prüfungsfach unterrichtet hat, bei ihrer Verhinderung die oder der von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreterin oder Vertreter, führt die mündliche Prüfung durch. Die Vorsitzenden sind berechtigt, Fragen zu stellen, stellen zu lassen oder die Prüfung selbst zu übernehmen.
(5) Die Prüfungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur mündlichen Prüfung bestellt wird, und endet mit dem Abschluss ihrer oder seiner letzten Prüfung; sie darf für die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer einschließlich der Wartezeit acht Stunden nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers soll je Prüfungsfach nicht länger als 15 Minuten dauern. Zwischen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sollen Pausen von mindestens einer halben Stunde liegen.
(6) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Über die mündliche Prüfung ist je Fach eine Niederschrift anzufertigen. Die oder der die Niederschrift anfertigende Protokollantin oder Protokollant muss für die mündliche Prüfung fachkundig sein. Die Niederschrift der mündlichen Prüfung muss enthalten:
1. Zusammensetzung
des Prüfungsausschusses und gegebenenfalls des
Fachausschusses,
2. Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
3. Fach der mündlichen Prüfung,
4. Name der prüfenden Lehrkraft,
5. Prüfungsaufgaben und wesentlicher Inhalt der Beantwortung oder Lösung,
6. Beginn und Ende der Prüfung,
7. Bewertung.
Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des jeweilig prüfenden Ausschusses, der Prüferin oder dem Prüfer und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen.
(8) Zur Vorbereitung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit zu geben. Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel 15 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt.
(9) In der mündlichen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, die sie oder er lösen und in einem Vortrag zusammenhängend behandeln soll. Sie muss den Zielen des jeweiligen Lehrplans entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer soll ihre oder seine Kenntnisse, ihre oder seine Urteilsfähigkeit sowie ihre oder seine Arbeitsweise und ihr oder sein Darstellungsvermögen zeigen. Eine Aufgabe, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangt, entspricht nicht diesen Anforderungen.
(10) Ist die Prüfungsteilnehmerin
oder der Prüfungsteilnehmer nicht imstande, die ihr oder ihm gestellte Aufgabe
zu bewältigen, oder liegt Veranlassung vor, die Prüfung auszudehnen oder zu
vertiefen, so entscheidet die Prüferin oder der Prüfer mit Zustimmung der
Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des prüfenden Ausschusses, ob eine neue
Aufgabe gestellt oder in einem Fachgespräch die Leistungsfähigkeit der Prüfungsteilnehmerin
oder des Prüfungsteilnehmers festgestellt werden soll.
(1) Die Beratung über die
angemessene Beurteilung und Bewertung der in einer mündlichen Prüfung
erbrachten Leistungen erfolgt durch den jeweilig prüfenden Ausschuss.
(2) Im Anschluss an jede mündliche
Prüfung wird die Leistung der Prüfungs-teilnehmerin oder des
Prüfungsteilnehmers auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers und unter
Berücksichtigung der Aussagen des Protokolls bewertet. Kommt der Ausschuss zu
keiner übereinstimmenden Bewertung, wird die Note aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelbewertungen gebildet.
§ 29
Prüfungsergebnisse
(1) Nach Beendigung der mündlichen
Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die End-note für jedes Fach fest. Dabei
werden für jedes Fach die Vornoten und die jeweiligen Prüfungsleistungen
berücksichtigt. In Zweifelsfällen kommt den Vornoten besondere Bedeutung zu. In
den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, wird die Endnote aus der Vornote
gebildet.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern des Pflichtbereiches, die im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet wurden, in der Projektarbeit und in der praktischen Abschlussprüfung sowie in dem Fach des Wahlpflichtbereiches mindes-tens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Ab-schlussprüfung bei einer mangelhaften Leistung in einem dieser Fächer, der Projekt-arbeit oder der praktischen Abschlussprüfung für bestanden erklären, wenn mindes-tens befriedigende Leistungen in einem anderen dieser Fächer, der Projektarbeit oder der praktischen Abschlussprüfung erbracht wurden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
(3) Das Gesamtergebnis lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
(4) Das Gesamtergebnis der
Abschlussprüfung ist den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach
Abschluss der Prüfung bekanntzugeben.
§ 30
Rücktritt, Verhinderungen
(1) Tritt eine
Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn einer Prüfung von
ihr zurück, so gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde während einer Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an einer weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(3) Tritt eine
Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm
nicht zu vertretenden Grunde während einer Prüfung von dieser zurück oder kann
sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Abschlussprüfung nicht
teilnehmen, so ist ihr oder ihm die Möglichkeit zu geben, die restlichen
Prüfungsabschnitte nach näherer Bestimmung der Schulleiterin oder des
Schulleiters nachzuholen. Sofern schriftliche Arbeiten nachzuschreiben sind,
sollen dafür die von dem zuständigen Staatlichen Schulamt nicht ausgewählten
Aufgaben verwendet werden.
§ 31
Nachprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss kann
gestatten, dass sich Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, die die
Abschlussprüfung wegen mangelhafter Leistungen in einem Fach oder in zwei
Fächern, von denen nur eines Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein darf,
nicht bestanden haben, spätestens nach drei Monaten einer Nach-prüfung in den
betreffenden Fächern unterziehen.
(2) In dem Fach, das Gegenstand
der schriftlichen Prüfung gewesen ist, wird schriftlich und mündlich, in den
übrigen Fächern mündlich geprüft. Die Entscheidung über eine Nachprüfung trifft
der Prüfungsausschuss am Prüfungstag, teilt das Ergebnis der
Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer schriftlich mit.
§ 30 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 32
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Prüfungsteilnehmerinnen und
Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten
von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter eine schrift-liche Mitteilung.
In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die
Abschlussprüfung wiederholt werden kann.
(2) Die Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens nach einem halben Jahr, wiederholt werden. Über eine zweite Wiederholungsmöglichkeit ent-scheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Die oder der Studierende ist berechtigt, bis zur Wiederholungsprüfung am Unterricht teilzunehmen.
(4) Eine bestandene
Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 33
Niederschriften und Aktenvermerke
(1) Die Vorgänge der
Abschlussprüfung sind in folgenden Niederschriften und Aktenvermerken
festzuhalten:
1. Aktenvermerk über Information zur Abschlussprüfung (§ 17),
2. Niederschriften
über die schriftliche und gegebenenfalls praktische Prüfung (§ 22 Abs. 3
und 4, § 24 Abs. 3),
3. Aktenvermerk
über den Termin der Bekanntgabe der Vornoten, der Ergebnisse der schriftlichen und
gegebenenfalls praktischen Prüfung (§ 25 Abs. 4),
4. Niederschrift über die Festlegung der mündlichen Prüfungsfächer unter Beifügung der Erklärung der Studierenden (§ 15 Abs. 3),
5. Aktenvermerke
über Beginn und Ende der Prüfungen an den mündlichen
Prüfungstagen; Aktenvermerke
über Krankmeldungen und unerlaubtes Ver-
halten und die daraufhin
erfolgten Entscheidungen sowie die Niederschriften
über die mündliche Prüfung,
6. Niederschrift über die Schlussberatung (§ 29).
(2) Den Niederschriften und Aktenvermerken werden folgende Unterlagen beigefügt:
1. Meldungen der Studierenden zur Prüfung,
2. Prüfungsliste,
3. Schriftliche Arbeiten,
4. Prüfungsplan.
Prüfungszeugnisse
(1) Wer die Abschlussprüfung
bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 3 oder 9). Die
Fächer, die im ersten Ausbildungsabschnitt abgeschlossen wurden, sind besonders
kenntlich zu machen.
(2) Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Fächer des Pflichtbereiches, des Wahlpflicht-bereiches und gegebenenfalls der praktischen Prüfung gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(3) Wer das Ausbildungsziel der
Fachschule nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 4 oder 10).
§ 35
Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
(1) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer
bei der schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfung nicht ausdrücklich
zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer
Weise über den nach-zuweisenden Leistungsstand oder leistet sie oder er zu
einer Täuschung Beihilfe, so entscheidet der entsprechende Prüfungsausschuss
nach Klarstellung des Sachverhalts und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder
des Prüfungsteilnehmers darüber, ob
1. die Prüfung anerkannt werden kann,
2. eine Arbeit in der Regel mit einem nicht ausgewählten Vorschlag wiederholt werden muss oder
3. die
Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung
auszuschließen ist.
Der Ausschluss soll erfolgen, wenn die Täuschung, der Täuschungsversuch oder die Beihilfe dazu vorbereitet war; der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein derartiges Verhalten wiederholt wird.
(2) Behindert eine Studierende oder ein Studierender durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Wird eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die in Abs. 1 bis 3
genannten Bestimmungen sind den Prüfungsteilnehmerinnen und den
Prüfungsteilnehmern vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.
§ 36
Ablegen einer Ergänzungsprüfung
(1) Soweit freie Ausbildungsplätze
zur Verfügung stehen, können Studierende der Zweijährigen Fachschule nach
Abschluss der Ausbildung eine Ergänzungsausbildung und eine Ergänzungsprüfung
nach § 3 Abs. 5 ablegen, wenn sie am Unterricht in der
ergänzenden Fachrichtung oder dem ergänzenden Schwerpunkt regelmäßig
teilge-nommen haben und die Unterrichtsleistungen nach § 9 und § 10 erbracht
haben.
(2) Die Ausbildung der Fachschule kann angerechnet werden
- auf
die Ergänzungsausbildung in einer zweiten Fachrichtung eines Fach-
bereiches mit bis zu 1 Jahr,
- auf
die Ergänzungsausbildung in einem weiteren Schwerpunkt einer Fach-
richtung mit bis zu 1 1/2
Jahren.
Über die Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Die Ergänzungsprüfung nach § 3 Abs. 5 umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 20, eine mündliche Prüfung nach § 26 und, falls in § 14 Abs. 3 ausgewiesen, eine praktische Prüfung. § 18 gilt entsprechend.
(4) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 11 ausgestellt. Es gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Zweijährigen Fachschule.