Zulassung zur Zusatzprüfung
(1)
Studierende werden zur Zusatzprüfung zugelassen, wenn sie
- am Unterricht
in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II
regelmäßig teilgenommen
haben und
- in
den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II jeweils mindestens
ausreichende Leistungen
erbracht haben.
(2) Die Entscheidung über die
Nichtzulassung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie ist der
Studierenden oder dem Studierenden unter Angabe der Gründe unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
§ 38
Termine und Inhalte der Zusatzprüfung
(1) In der Prüfung soll die
Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie oder er
die für die Berufsausbildung notwendige berufs- und arbeits-pädagogische Qualifikation
besitzt.
(2) Die Inhalte der Zusatzprüfung ergeben sich aus der Ausbildereignungsverordnung und dem Lehrplan Berufs- und Arbeitspädagogik für Zweijährige Fachschulen.
(3) Die Zusatzprüfung findet im letzten Ausbildungsjahr statt, sie muss spätestens eineinhalb Jahre nach der erfolgten Zulassung nach § 37 abgeschlossen sein. Eine Prüfung für Externe ist nicht möglich.
(4) Für die Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Abschlussprüfung, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(5) Termin und Inhalt der
schriftlichen Zusatzprüfung legt das Kultusministerium fest. Der praktische
Teil der Zusatzprüfung kann vor dem schriftlichen Teil der
Fachschul-Abschlussprüfung durchgeführt werden.
§ 39
Prüfungsausschuss
(1) Für die Zusatzprüfung wird an
der Einjährigen oder der Zweijährigen Fachschule ein gesonderter
Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender
- zwei für die Prüfungsgebiete nach § 40 fachkundige Lehrkräfte der Fachschule.
(2) § 16 gilt entsprechend.
§ 40
Durchführung der Zusatzprüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem
schriftlichen und einem praktischen Teil.
(2) Im schriftlichen Teil soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in drei Zeitstunden unter Aufsicht überwiegend situationsbezogene Aufgaben aus folgenden Lernfeldern/Handlungsfeldern bearbeiten:
- Allgemeine Grundlagen
- Planung der Ausbildung
- Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden
- Ausbildung am Arbeitsplatz
- Förderung des Lernprozesses
- Ausbildung in der Gruppe
- Abschluss der Ausbildung.
(3) Der
praktische Teil besteht aus einer Präsentation oder der praktischen
Durchführung einer von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer
auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem die
Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen ist. Die praktische
Prüfung kann auch in arbeitsteiliger Gruppenarbeit mit Einzelbewertung
erfolgen. Die Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers
im praktischen Teil soll in der Regel 30 Minuten dauern.
§ 41
Prüfungsergebnis und Zeugnis
(1) Der Prüfungsausschuss setzt
für den schriftlichen und den praktischen Teil jeweils eine Endnote fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
(3) Über die bestandene Zusatzprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 5 oder 12 ausgestellt. Das Zeugnis über die bestandene Zusatzprüfung muss vor Aufnahme der Ausbildertätigkeit von der zuständigen Stelle als Nachweis der Ausbildereignung anerkannt werden.
(4) § 33 gilt entsprechend.
§ 42
Wiederholung der Zusatzprüfung
(1) Bei Nichtbestehen der
Zusatzprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von
der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine schriftliche Mitteilung über das
Prüfungsergebnis. In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen
Bedingungen die Zusatzprüfung wiederholt werden kann.
(2) Die Zusatzprüfung kann innerhalb eines Jahres, frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des zuständigen Staatlichen Schulamtes möglich. Ein bestandener Prüfungsteil (schriftlicher Teil oder praktischer Teil) kann in der Wiederholungsprüfung anerkannt werden.