Allgemeines
(1) Für
die Prüfungen für Externe gelten die Bestimmungen der Prüfungen für
Studierende, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Prüfungen für Externe
werden an einer öffentlichen Einjährigen oder Zwei-jährigen Fachschule der
entsprechenden Fachrichtung/des entsprechenden Schwerpunkts abgelegt.
§ 44
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung für Externe sind:
1. das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und den Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf,
2. der Nachweis über eine mindestens fünfjährige einschlägige oder vergleichbare berufliche Tätigkeit; hierauf kann eine einschlägige berufliche Ausbildung angerechnet werden,
3. der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen Wohnsitz oder ihren oder seinen ständigen Arbeitsplatz in Hessen hat und
4. der Nachweis einer hinreichenden Vorbereitung auf die Prüfungen.
Darüber hinaus können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland haben und erfolgreich an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Fernlehrgang teilgenommen haben, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 erfüllen, keine zwingenden organisatorischen Gründe einer Prüfung dieser Bewerberinnen oder Bewerber entgegenstehen und in der Fachrichtung/dem Schwerpunkt, in der die Prüfung abgelegt werden soll, in dem anderen Bundesland nicht ausgebildet wird.
(2) Das Kultusministerium kann
Ausnahmen von den in Abs.1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen bei
solchen Bewerberinnen oder Bewerbern zulassen, die andere
Ausbildungseinrichtungen in Hessen besucht oder ihren Wehrdienst oder ihren
Zivildienst abgeleistet haben.
§ 45
Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung zur
Prüfung für Externe ist bis spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres
an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1. Eine Übersicht über den Lebenslauf, eine lückenlose Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,
2. ein Lichtbild neueren Datums,
3. beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Schulabschluss- und Schulabgangszeugnisse,
4. beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Nachweise über die beruflichen Tätigkeiten,
5. eine
Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise die Bewerberin oder der Bewerber bemüht gewesen ist,
die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und
6. eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem
Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige
Prüfungen versucht oder abgelegt hat und dass sie oder er nicht gleichzeitig
einen weiteren Antrag gestellt hat.
§ 46
Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung entscheidet
das zuständige Staatliche Schulamt.
(2) Die Zulassung berechtigt die
Bewerberin oder den Bewerber, die Prüfungen für Externe innerhalb von zwei
Jahren abzulegen.
§ 47
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfungsteilnehmerin oder
der Prüfungsteilnehmer nimmt in der Regel an Prüfungen einer öffentlichen
Einjährigen oder Zweijährigen Fachschule teil.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann das zuständige Staatliche Schulamt für Prüfungen für Externe besondere Prüfungsausschüsse bilden.
In den Prüfungsausschuss sind zu berufen:
1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter der
Schulaufsichtsbehörde als
Vorsitzende oder als
Vorsitzender,
2. eine Lehrkraft einer öffentlichen beruflichen
Schule als stellvertretende Vorsitzende oder
stellvertretender Vorsitzender,
3. mindestens
vier Lehrkräfte öffentlicher beruflicher Schulen, die nach
Möglichkeit an einer öffentlichen Fachschule unterrichten sollen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 legt das zuständige Staatliche Schulamt Ort und Zeitpunkt der schriftlichen Prüfungen fest und bestimmt die Aufgaben für die Arbeiten der schrift-lichen Prüfungen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 legt der Prüfungsausschuss Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung fest und bestimmt spätestens zehn Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung, in welchen Fächern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer geprüft wird. Ort und Zeit der mündlichen Prüfung, die für die Prüfung festgelegten Fächer sowie die Noten der schriftlichen Arbeiten sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses oder seine Vertreterin oder seinen Vertreter spätestens sieben Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen.
(5) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind alle Fächer des Pflichtbereiches und des Wahlpflichtbereiches, die im zweiten Ausbildungsabschnitt der entsprechenden Fachrichtung ausgewiesen sind.
(6) Im mündlichen Teil der Abschlussprüfung für Externe ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, zu prüfen. Dabei sollen Art und Inhalt der Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden. Von den Vorgaben des § 27 Abs. 5 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.
(7) In den Fachrichtungen oder
Schwerpunkten, in deren Stundentafel eine Projekt-arbeit ausgewiesen ist, wird
diese durch Bearbeitung einer Projektaufgabe oder eine praktische Prüfung,
deren Dauer in der Regel acht Zeitstunden umfasst, ersetzt. Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 48
Prüfungsergebnisse
Die Ergebnisse der Prüfung werden
auf Grund der Leistungen in der schriftlichen, der mündlichen und
gegebenenfalls der praktischen Prüfung durch den Prüfungsausschuss
festgestellt.
§ 49
Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen
(1) Nach
bestandenen Prüfungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der
Prüfungsteilnehmer Prüfungszeugnisse nach Anlage 6 oder 13 bzw. 14.
(2) Bei nichtbestandenen Prüfungen
erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag eine
Bescheinigung darüber, dass sie oder er sich der jeweiligen Prüfung unterzogen
und diese nicht bestanden hat (Anlage 7 oder 15). Auf Antrag ist ihr oder ihm
mitzuteilen, auf Grund welcher nicht ausreichender Leistungen sie oder er die
jeweilige Prüfung nicht bestanden hat.
§ 50
Prüfungsgebühren
Die Höhe der Prüfungsgebühr
richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des
Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die
Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu
entrichten.