Zuständigkeiten
Bei den
Einjährigen Fachschulen der Fachrichtung „Landwirtschaft“ und bei den
Zweijährigen Fachschulen der Fachrichtung „Agrarwirtschaft“ tritt an die Stelle
des Staatlichen Schulamts die Leitung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
in Kassel.
§ 52
Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Verordnung über Ausbildung
und Prüfung an Einjährigen Fachschulen vom 1. Juni 1981
(ABl. S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom
19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89) wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung über Ausbildung
und Prüfung an Zweijährigen Fachschulen vom 8. August 1995
(ABl. S. 506), zuletzt geändert durch Verordnung vom
13. April 2002 (ABl. S. 286), wird aufgehoben.
Für Studierende, die sich bereits
in der Ausbildung an einer Einjährigen oder Zweijährigen Fachschule befinden,
gelten die bisherigen Regelungen.
§ 54
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach
der Verkündigung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.
Wiesbaden, den 07. Mai 2007
Wolff