§ 125
Studierendenvertretung
(1) An den
Schulen für Erwachsene und an den Fachschulen werden Studierendenvertretungen
gewählt. Sind Fachschulen Bestandteil einer beruflichen Schule (§ 43), können
die Schülerinnen und Schüler und die Studierenden jeweils mit Mehrheit
beschließen, eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Auf die
Studierendenvertretung sind die §§ 121 bis 124 entsprechend mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1. der Vorstand des Studierendenrats der Schule
unmittelbar von allen Studierenden gewählt wird, wenn diese es
beschließen,
2. der Landesstudierendenrat der Schulen für Erwachsene von
je einer Vertreterin oder einem Vertreter einer jeden Schule für Erwachsene
gebildet wird und
3. der Landesstudierendenrat der Fachschulen aus neun
Mitgliedern besteht; diese und eine gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern werden
aus der Mitte einer Delegiertenversammlung gewählt, in die die
Studierendenvertretung einer jeden Fachschule eine Vertreterin oder einen
Vertreter entsendet.
(2) Der Zustimmung des Landesstudierendenrats
bedürfen die Bestimmungen über Bildungsziele, Bildungsgänge und die Aufnahme in
sie, insbesondere in Lehrplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie ausschließlich
den Unterricht der von ihm vertretenen Schulen gestalten. § 118 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
(3) Die in diesem Gesetz über den neunten Teil hinaus
für die Schülervertretung getroffenen Regelungen gelten für die
Studierendenvertretung entsprechend.
Auszug aus der
SV-Verordnung
Siebter
Abschnitt
Studierendenvertretung
§ 36
Studierendenvertretung
Für die Studierendenvertretungen nach § 125 des Hessischen Schulgesetzes
gelten die Vorschriften der Abschnitte 1, 2, 4 und 6 sinngemäß.